Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMLV § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

08.01.1993

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012695

Alte Dokumentnummer

N1198811259E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P14/NOR12012695

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