Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMLV § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 12, (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung gering ist.
  2. Absatz 3Dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  4. Absatz 5Die im Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012693

Alte Dokumentnummer

N1198811257E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P12/NOR12012693

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