Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

  1. Absatz 2Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer er Betroffener sein kann; oder
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
  2. Absatz 3Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
  3. Absatz 4Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.

Gesetzesnummer

10000981

Dokumentnummer

NOR12012676

Alte Dokumentnummer

N1198811238E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/473/P8/NOR12012676

Navigation im Suchergebnis