Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 7. (1) Die Volksanwaltschaft kann unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.Paragraph 7, (1) Die Volksanwaltschaft kann unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
(3)Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so ist entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.
(4)Absatz 4Die Überlassung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als deren Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5)Absatz 5Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger Genehmigung oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zulässig; dies gilt auch für die Überlassung durch einen Dienstleister an einen weiteren.
(6)Absatz 6Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch die Volksanwaltschaft zu kontrollieren.Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gemäß Paragraphen 13 und 19 DSG ist durch die Volksanwaltschaft zu kontrollieren.