Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.

  1. Absatz 2Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden Daten gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
  2. Absatz 3Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden.
  3. Absatz 4Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
  4. Absatz 5Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
  5. Absatz 6Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  6. Absatz 7Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000981

Dokumentnummer

NOR12012672

Alte Dokumentnummer

N1198811234E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/473/P4/NOR12012672

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