Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 473/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 10, (1) Eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen Daten verweisen oder den Umstand der Löschung anzeigen.

  1. Absatz 2Die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
  3. Absatz 4Ein Betroffener, dessen Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
  4. Absatz 5Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

Gesetzesnummer

10000981

Dokumentnummer

NOR12012678

Alte Dokumentnummer

N1198811240E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/473/P10/NOR12012678

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