(3)Absatz 3Gruppenträger können sein
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,
unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,
beschränkt steuerpflichtige
in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und
den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,
wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2Absatz 2,) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und
- Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4.Absatz 4, Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3Artikel 3, der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.