Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Organschaft

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBesteht zwischen einer Organgesellschaft (Absatz 2,) und dem Organträger (Absatz 3,) ein Ergebnisabführungsvertrag (Absatz 4,), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft mit Ausnahme von vororganschaftlichen Verlusten sind beim Organträger abzuziehen.
  2. Absatz 2Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige
    • Strichaufzählung
      Kapitalgesellschaften oder
    • Strichaufzählung
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.
  3. Absatz 3Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige
    • Strichaufzählung
      Kapitalgesellschaften,
    • Strichaufzählung
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
    • Strichaufzählung
      Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind,
    die die Merkmale der Überordnung im Sinne des Absatz 2, erfüllen. Organgesellschaften können Organträger sein.
  4. Absatz 4Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft
    • Strichaufzählung
      Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
    • Strichaufzählung
      gesetzliche Rücklagen oder
    • Strichaufzählung
      andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen
    bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.
  5. Absatz 5Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft im Sinne des Absatz eins, ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052960

Alte Dokumentnummer

N3199332133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P9/NOR12052960

Navigation im Suchergebnis