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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.11.2021
§ 7 am 05.11.2021
§ 9 am 05.11.2021
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
§ 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
§ 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
§ 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
§ 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
§ 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
§ 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
§ 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
§ 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
§ 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
§ 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
§ 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
§ 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 28/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
30.12.2021
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 8.
Paragraph 8,
(1)
Absatz eins
Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
§ 6
Paragraph 6,
Z 14
Ziffer 14,
lit. b
Litera b,
des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
(2)
Absatz 2
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
–
Strichaufzählung
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
–
Strichaufzählung
entnommen oder
–
Strichaufzählung
in anderer Weise verwendet wird.
(3)
Absatz 3
Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
1.
Ziffer eins
Ausschüttungen jeder Art
–
Strichaufzählung
auf Partizipationskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 184/2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 34/2015
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
sowie
–
Strichaufzählung
auf
Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente
, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
2.
Ziffer 2
Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
3.
Ziffer 3
Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
(4)
Absatz 4
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
1.
Ziffer eins
Ausgaben im Sinne des
§ 18
Paragraph 18,
Abs. 1
Absatz eins,
Z 1
Ziffer eins
und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2.
Ziffer 2
Der Verlustabzug im Sinne des
§ 18
Paragraph 18,
Abs. 6
Absatz 6,
des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)
Litera a
Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
b)
Litera b
Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
–
Strichaufzählung
Sanierungsgewinne gemäß
§ 23a
Paragraph 23 a,
,
–
Strichaufzählung
Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
–
Strichaufzählung
Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
–
Strichaufzählung
Liquidationsgewinne gemäß
§ 19
Paragraph 19,
,
–
Strichaufzählung
Beträge, die gemäß
§ 9
Paragraph 9,
Abs. 6
Absatz 6,
Z 7
Ziffer 7,
oder nach
§ 2
Paragraph 2,
Abs. 8
Absatz 8,
Z 4
Ziffer 4,
des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
–
Strichaufzählung
Beträge gemäß
§ 6
Paragraph 6,
Z 6
Ziffer 6,
des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach
§ 6
Paragraph 6,
Z 6
Ziffer 6,
lit. a
Litera a,
letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
c)
Litera c
Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 34/2015
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Im RIS seit
19.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR40190531
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P8/NOR40190531
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