Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
    • Strichaufzählung
      im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
    • Strichaufzählung
      entnommen oder
    • Strichaufzählung
      in anderer Weise verwendet wird.
  3. Absatz 3Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen jeder Art
      • Strichaufzählung
        auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
      • Strichaufzählung
        auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen oder Unkostenvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die das im Paragraph 13, genannte Höchstausmaß übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen des Organträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) an Gesellschafter der Organgesellschaft (Paragraph 9, Absatz 2,) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, nicht vorliegen.
  4. Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    2. Ziffer 2
      Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Dies gilt für andere Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben, anteilig im Verhältnis des eingezahlten Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital (Paragraph 12, Absatz 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, Paragraphen 34,, 41 und 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Dieses Verhältnis ist auf Grund der Werte des Jahresabschlusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres maßgebend, in dem neues Partizipationskapital eingezahlt wird.
    3. Ziffer 3
      Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.

Anmerkung

ÜR: 3. Teil Z 2, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12051322

Alte Dokumentnummer

N3199118210J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P8/NOR12051322

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