Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. TEIL

EINKOMMEN

3. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind Paragraph 2, Absatz 2 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie Paragraph 2, Absatz 2 b und Paragraph 2, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

– bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach

handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,

– bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und – bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen

Körperschaften

nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

  1. Absatz 4Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
  2. Absatz 5Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 26c

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40061974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P7/NOR40061974

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