Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Z 12: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 61 und Z 62

Text

2. ABSCHNITT
Befreiungen

Paragraph 5,

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2001,)

  1. Ziffer 2
    Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.
  2. Ziffer 3
    Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.
    2. Litera b
      Das Kreditinstitut darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
    3. Litera c
      Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Kreditinstitutes fremd sind, und kein Vorstandsmitglied, keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Litera d
      Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.
  3. Ziffer 4
    Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 59, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß Paragraph 21 und Paragraph 19, ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß Paragraph 76, WAG 2007.
  4. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
    Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie
    • Strichaufzählung
      einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder
    • Strichaufzählung
      einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
    • Strichaufzählung
      Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
  5. Ziffer 6
    Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
  6. Ziffer 7
    Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen nach Maßgabe des Paragraph 6,
  7. Ziffer 8
    Kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, die nicht unter Ziffer 7, fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.
  8. Ziffer 9
    1. Litera a
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder beschränkt (zB Zucht-, Weide-, Maschinengenossenschaften).
    2. Litera b
      Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt.
    Die Steuerbefreiung geht nicht verloren, wenn die Genossenschaften im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
  9. Ziffer 10
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des Paragraph 6 a,
  10. Ziffer 11
    Privatstiftungen, die nicht unter Ziffer 6, oder 7 fallen, nach Maßgabe des Paragraph 13,

        12.

  1. Litera a
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
    • Strichaufzählung
      Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und
    • Strichaufzählung
      diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der Paragraphen 35,, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
    • Strichaufzählung
      die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
    • Strichaufzählung
      diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  2. Litera b
    Abweichend von Litera a, zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des Paragraph eins, des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Strichaufzählung
      Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, BAO maßgebend sind.
    • Strichaufzählung
      Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.
    Nicht unter Paragraph 34 bis Paragraph 47, BAO fallende Körperschaften im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Ziffer 12, wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.
  3. Litera c
    Die Gesamtdauer gemäß Litera a, der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß Litera b, zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
    • Strichaufzählung
      einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählung
      einer Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder
    • Strichaufzählung
      einer Körperschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetzes 2012
    gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.
  1. Ziffer 13
    Körperschaften, denen als Berufsvereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, für die Dauer der Kollektivvertragsfähigkeit. Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31, der Bundesabgabenordnung), der nicht unmittelbar der Zweckerfüllung dient, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten.
  2. Ziffer 14
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des Paragraph 6 b, Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, nach Paragraph 26 a, Absatz 21, sowie die Umstellung nach Paragraph 26 a, Absatz 19, stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar.

Anmerkung

1. vgl. § 26a
2. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993
3. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Pensionskassen, Unterstützungskassen, Erwerbsgenossenschaft, Zuchtgenossenschaft, Weidegenossenschaft

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40189597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P5/NOR40189597

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