Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2008

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. ABSCHNITT

Befreiungen

Paragraph 5,

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2001,)
  2. Ziffer 2
    Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.
  3. Ziffer 3
    Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.
    2. Litera b
      Das Kreditinstitut darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
    3. Litera c
      Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Kreditinstitutes fremd sind, und kein Vorstandsmitglied, keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Litera d
      Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.
  5. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
    Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie
    • Strichaufzählung
      einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder
    • Strichaufzählung
      einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
    • Strichaufzählung
      Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
  6. Ziffer 6
    Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
  7. Ziffer 7
    Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen nach Maßgabe des Paragraph 6,
  8. Ziffer 8
    Kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 62, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Ziffer 7, fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.
  9. Ziffer 9
    1. Litera a
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder beschränkt (zB Zucht-, Weide-, Maschinengenossenschaften).
    2. Litera b
      Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt.
    Die Steuerbefreiung geht nicht verloren, wenn die Genossenschaften im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
  10. Ziffer 10
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des Paragraph 6 a,
  11. Ziffer 11
    Privatstiftungen, die nicht unter Ziffer 6, oder 7 fallen, nach Maßgabe des Paragraph 13,
  12. Ziffer 12
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
    • Strichaufzählung
      Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und
    • Strichaufzählung
      die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der Paragraphen 35,, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
    • Strichaufzählung
      die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
    • Strichaufzählung
      mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.
  13. Ziffer 13
    Körperschaften, denen als Berufsvereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, für die Dauer der Kollektivvertragsfähigkeit. Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31, der Bundesabgabenordnung), der nicht unmittelbar der Zweckerfüllung dient, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten.
  14. Ziffer 14
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des Paragraph 6 b, Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr.
532/1993.

Schlagworte

Pensionskassen, Unterstützungskassen, Erwerbsgenossenschaft,
Zuchtgenossenschaft, Weidegenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40087653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P5/NOR40087653

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