Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:
Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.