Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 26

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte



Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II, BGBl. Nr. 660/1989
Art. II Z 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990

Text

7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Inkrafttreten und Aufhebung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
    2. Ziffer 2
      wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.
  2. Absatz 2Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
    2. Ziffer 2
      wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember 1988.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 18, sind auf alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden auf Mantelkäufe, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
      2. Litera b
        Paragraph 117, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Absatz 3, ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
  4. Absatz 4Für gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 enden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Ziffer 10, ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die am Beginn des im ersten Satz genannten Wirtschaftsjahres Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, ist der Bescheid der Finanzlandesdirektion für dieses Wirtschaftsjahr unter der Voraussetzung wirksam, daß der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt wird. Der Antrag muß jedoch in keinem Fall vor dem 1. April 1989 gestellt werden.
  5. Absatz 5Pensionskassen, die nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 befreit waren und die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen, bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 weiterhin erfüllen.
  6. Absatz 6Hat ein Organträger im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist das Einkommen der Organgesellschaft für das Jahr 1988 dem Einkommen des Organträgers für das Jahr 1988 zuzurechnen.
  7. Absatz 7Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1966, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12050915

Alte Dokumentnummer

N3199012425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P26/NOR12050915

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