Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 1996
§ 26a Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996
Abs. 4
aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 18/1997 mit
Wirkung 31. 12. 1995.

Text

5. TEIL

ERHEBUNG DER STEUER

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
  2. Absatz 2Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften - ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, - haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von 12 500 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12054976

Alte Dokumentnummer

N3199655027J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P24/NOR12054976

Navigation im Suchergebnis