(4)Absatz 4Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben eine Mindeststeuer von 15 000 S jährlich zu entrichten. Diese Steuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die Körperschaftsteuerschuld 15 000 S übersteigt.Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben eine Mindeststeuer von 15 000 S jährlich zu entrichten. Diese Steuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die Körperschaftsteuerschuld 15 000 S übersteigt.