Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 15 idF BGBl. I Nr. 99/2007.

Text

Freibetrag für begünstigte Zwecke

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.
  2. Absatz 2Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Absatz eins, in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Absatz eins, kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Ziffer eins, ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
    3. Ziffer 3
      Nicht verrechnete Freibeträge nach Ziffer 2, bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.
    Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Ziffer eins bis 3 vorgetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40093354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P23/NOR40093354

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