Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5Paragraph 5, Z 6Ziffer 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
§ 10Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; § 102Paragraph 102, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.