Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Umgründungen
§ 20.
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
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1. | bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19, |
2. | bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und |
3. | bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 |
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. |
(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
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1. | In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung |
– | nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch, |
– | im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes. |
2. | In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen. |
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen. |
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag, Liquidationsgewinn,
Umwandlungsstichtag, Zusammenschlußstichtag
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12057399
Alte Dokumentnummer
N3199956988L