(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
aus den anderen Versicherungszweigen
zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108h des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des Paragraph 108 b, sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 h, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016Paragraph 93, des VAG 2016.