Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 26c Z 9 idF BGBl. I Nr. 8/2005)

Text

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt gewährt werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr sind abzugsfähig.
    2. Ziffer 2
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen Versicherungszweigen insgesamt die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen
      • Strichaufzählung
        zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) zuzuordnenden Nettoerträge der Kapitalanlagen, und
      • Strichaufzählung
        abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Erhöhungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
      nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten Versicherungsgeschäft gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, abzugsfähig,
      • Strichaufzählung
        wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rückstellungen gesichert ist oder als gesichert gilt und
      • Strichaufzählung
        soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen das unter Bedachtnahme auf eine kontinuierliche Prämienrückerstattung für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Jene Teile der Rückstellungen gelten als bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens an dem auf die Beschlußfassung folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr
      • Strichaufzählung
        den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben oder
      • Strichaufzählung
        bis zum Ende des auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen oder
      • Strichaufzählung
        auf fällig werdende Prämien anzurechnen
      sind.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
    • Strichaufzählung
      aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
    • Strichaufzählung
      aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
    • Strichaufzählung
      aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
    • Strichaufzählung
      aus den anderen Versicherungszweigen
    zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des Paragraph 108 b, sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 h, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Lebensversicherung, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40062670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P17/NOR40062670

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