Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13, (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  1. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind befreit
    1. Ziffer eins
      mit Kapitalerträgen
      • Strichaufzählung
        aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie diesen entsprechenden Genußrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,
    1. Ziffer 2
      mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Ziffer eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
    2. Ziffer 3
      mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in Paragraph 10, Absatz eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, und
    3. Ziffer 4
      mit Einkünften im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 3Für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, gelten die Absatz eins und 2 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz der Sparkasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 6, des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12057872

Alte Dokumentnummer

N3199960365L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P13/NOR12057872

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