Aufwendungen nach § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 7Ziffer 7 und Z 8Ziffer 8, des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 7Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 7Ziffer 7, lit. aLitera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.