Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,) abziehen.
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
    3. Ziffer 3
      Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    4. Ziffer 4
      a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
      1. Litera b
        Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
      2. Litera c
        Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
      3. Litera d
        Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
      4. Litera e
        Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
    6. Ziffer 6
      Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
    7. Ziffer 7
      Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
  2. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
    • Strichaufzählung
      nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,
    in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige ist der zweite Teilstrich nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 10, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).
    2. Ziffer 2
      Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
      • Strichaufzählung
        eine Zuschreibung erfolgt oder
      • Strichaufzählung
        stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
      • Strichaufzählung
        im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
      aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.
    3. Ziffer 3
      Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften darf bei den Zwischenkörperschaften insoweit der niedrigere Teilwert nicht angesetzt werden, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlagen und Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nachweislich nicht gegeben. Dasselbe gilt auch für unmittelbare Einlagen in Zwischenkörperschaften mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft. Verluste bei einer Zwischenkörperschaft anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung sind im Ausmaß der nicht abschreibbaren Einlagen nicht abzugsfähig.

Anmerkung

ÜR:
Art. III Z 15, BGBl. Nr. 818/1993

Schlagworte

Geldzuwendung

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40130719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P12/NOR40130719

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