Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

  1. Ziffer eins
    Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Ziffer 2
    Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach Paragraph 13, 3. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
    versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
  1. Absatz 2Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052973

Alte Dokumentnummer

N3199332284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P11/NOR12052973

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