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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Beteiligungserträge im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden (vgl. § 26a Abs. 7).

Text

Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVon der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge Anmerkung, richtig: Beteiligungserträge) sind:
    1. Ziffer eins
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
    4. Ziffer 4
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Absatz 2Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind
      1. Litera a
        an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
      2. Litera b
        an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.
      Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.
    2. Ziffer 2
      Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:
      1. Litera a
        Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
      2. Litera b
        Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.
      Die in Ziffer eins, genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
    3. Ziffer 3
      Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist (Ziffer eins,) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen,
    • Strichaufzählung
      das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, und
    • Strichaufzählung
      nicht nachgewiesen wird, daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist.
    In diesem Fall ist eine Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen:
    Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Einkünfte entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12055694

Alte Dokumentnummer

N3199660524J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P10/NOR12055694

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