(2)Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
Juristische Personen des privaten Rechts.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2,).
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (Paragraph 3,).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.