Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 258.

Text

7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDer beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
      • Strichaufzählung
        ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
      • Strichaufzählung
        verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
      • Strichaufzählung
        für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
      • Strichaufzählung
        für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
      • Strichaufzählung
        bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
      Einkünfte
      • Strichaufzählung
        aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
      • Strichaufzählung
        aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
      • Strichaufzählung
        aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
      sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
      • Strichaufzählung
        im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
      • Strichaufzählung
        aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
      Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden.
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
      1. Litera a
        es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
      2. Litera b
        es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Werden Zinsen, die einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt.
        Werden Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, kann der einer Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes zugrundeliegende Betrag als Zinsanteil gemeldet werden. Erfolgt weder eine Meldung der Zinsen noch eine Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes, ist ein gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des EU-Quellensteuergesetzes ermittelter Betrag als Zinsanteil anzusetzen.
      3. Litera c
        es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
      4. Litera d
        es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
      5. Litera e
        es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
      Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
      • Strichaufzählung
        Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden,
      • Strichaufzählung
        Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich des
        EU-Quellenbesteuerungsgesetzes fallen, und
      • Strichaufzählung
        Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist.
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
      • Strichaufzählung
        im Inland gelegen sind oder
      • Strichaufzählung
        in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
      • Strichaufzählung
        in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
    8. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  2. Absatz 2Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß Paragraph 99 a, gegeben sind.
  3. Absatz 3Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Absatz eins, bestanden hat.
  4. Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 sind die Paragraphen 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P98/NOR40166861

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