Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 5
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Text

7. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 98, Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
    • Strichaufzählung
      ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
    • Strichaufzählung
      verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,), für den
    • Strichaufzählung
      im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
    • Strichaufzählung
      im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
    Einkünfte
    • Strichaufzählung
      aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
    • Strichaufzählung
      aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
    • Strichaufzählung
      aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
    sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
  4. Ziffer 4
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
    • Strichaufzählung
      im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
    • Strichaufzählung
      aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
    Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden.
  5. Ziffer 5
    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
    1. Litera a
      es sich dabei um Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
    2. Litera b
      das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß Paragraph 93, Absatz 3,
    Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.
  6. Ziffer 6
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
    • Strichaufzählung
      im Inland gelegen sind oder
    • Strichaufzählung
      in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
    • Strichaufzählung
      in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
  7. Ziffer 7
    Spekulationseinkünfte (Paragraph 30,), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
  8. Ziffer 8
    Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Anmerkung

ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052312

Alte Dokumentnummer

N3199327579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P98/NOR12052312

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