(1)Absatz einsFür natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, sowie Abs. 3Absatz 3, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93Paragraph 93, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins bis 3, § 93Paragraph 93, Abs. 3Absatz 3, Z 5Ziffer 5,, soweit Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93Paragraph 93, Abs. 3Absatz 3, Z 6Ziffer 6, sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. eLitera e, sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. eLitera e, bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37Paragraph 37, Abs. 8Absatz 8, ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.