Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
    1. Ziffer eins
      Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt.
    2. Ziffer 2
      Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, hat der zum Abzug Verpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
      • Strichaufzählung
        Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluß.
      • Strichaufzählung
        Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
      • Strichaufzählung
        Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.
      Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.
    3. Ziffer 3
      Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, hat der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
  2. Absatz 2Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.
  3. Absatz 3Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Absatz eins, angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.
  4. Absatz 4Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des zum Abzug Verpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
  5. Absatz 5Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Form zu überwachen.

Anmerkung

ÜR: § 124b Z 134

Schlagworte

Bank

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40115112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P96/NOR40115112

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