Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 94a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2004 § 124b Z 84 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 185 lit. b.

Text

Paragraph 94 a,
  1. Absatz einsDer zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
    2. Ziffer 2
      Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
    3. Ziffer 3
      Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
    4. Ziffer 4
      Die in Ziffer eins, genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr (Absatz eins, Ziffer 4,) noch nicht abgelaufen.
    2. Ziffer 2
      Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Absatz eins, Ziffer 3,) entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40105857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94a/NOR40105857

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