Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 94a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2004
§ 124b Z 84 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Text

Paragraph 94 a, (1) Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 48, BAO besteht.
  2. Ziffer 2
    Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  3. Ziffer 3
    Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
  4. Ziffer 4
    Die in Ziffer eins, genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr (Absatz eins, Ziffer 4,) noch nicht abgelaufen.
    2. Ziffer 2
      Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Absatz eins, Ziffer 3,) entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.

Anmerkung

Art. IX Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2003 lautet: "In § 94a Abs. 2
Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "zwei Jahren" die Wortfolge
"einem Jahr".". Die Anweisung erfolgte bereits mit der Novelle BGBl.
I Nr. 71/2003.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40043570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94a/NOR40043570

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