Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 258.

Text

Ausnahmen von der Abzugspflicht

Paragraph 94,

Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
    2. Litera b
      Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  4. Ziffer 4
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. Litera b
      Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. Litera c
      Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  6. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    3. Litera c
      Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • Strichaufzählung
        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
      nachweislich zuzurechnen sind.
    4. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    5. Litera e
      Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt.
  7. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,
  8. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  9. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  10. Ziffer 10
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  11. Ziffer 11
    Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  12. Ziffer 12
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 4 und des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  13. Ziffer 13
    Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • Strichaufzählung
      Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c;
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, umfasst die Abzugspflicht jene Einkünfte, bei denen es sich um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt; eine dem Paragraph 7, Absatz 3, EU-Quellensteuergesetz entsprechende Gutschrift von Kapitalertragsteuer ist nicht möglich.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40161393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR40161393

Navigation im Suchergebnis