Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ausnahmen von der Abzugspflicht

Paragraph 94,

Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
  3. Ziffer 3
    a) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
    1. Litera b
      Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  4. Ziffer 4
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2,, 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. Litera b
      Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. Litera c
      Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  6. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Litera b
      Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Litera c
      Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • Strichaufzählung
        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
      nachweislich zuzurechnen sind.
    4. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    5. Litera e
      Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt.
  7. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,
  8. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
  9. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  10. Ziffer 10
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die
    • Strichaufzählung
      einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • Strichaufzählung
      einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  11. Ziffer 11
    Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • Strichaufzählung
      einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
    • Strichaufzählung
      einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  12. Ziffer 12
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 4 und des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  13. Ziffer 13
    Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • Strichaufzählung
      Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind;
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR40124315

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