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Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

Paragraph 94, Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von
Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
  • Strichaufzählung
    Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
  • Strichaufzählung
    die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
    2. Litera b
      Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  2. Ziffer 4
    Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.
  1. Ziffer 5
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,,
deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Litera a
    Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
  2. Litera b
    Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
  3. Litera c
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  1. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Litera b
      Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Litera c
      Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
      • Strichaufzählung
        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
      nachweislich zuzurechnen sind,
    4. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    5. Litera e
      Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, oder 6 fällt.
    6. Litera f
      Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
  2. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, vorliegen.
  3. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
  4. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  5. Ziffer 10
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
    • Strichaufzählung
      einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,
    • Strichaufzählung
      einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks–Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  6. Ziffer 11
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b, c und e, des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,, des Paragraph 93, Absatz 3 und des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 4, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  7. Ziffer 12
    Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Schlagworte

Bank, Pensionskassa, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40087701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR40087701

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