Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993;
Z 6 lit. d
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

Text

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

Paragraph 94, Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
  3. Ziffer 3
    Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
  1. Ziffer 4
    Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.
  1. Ziffer 5
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,,
deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Litera a
    Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
  2. Litera b
    Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
  3. Litera c
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  1. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. Litera b
      Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Litera c
      Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse oder
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
      nachweislich zuzurechnen sind,
    4. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
  2. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn
die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, vorliegen.
  1. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von
internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
  1. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  2. Ziffer 10
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
    • Strichaufzählung
      einem Kapitalanlagenfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder
    • Strichaufzählung
      einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
zugehen.

Anmerkung

ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

Bank

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12053109

Alte Dokumentnummer

N3199413662A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR12053109

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