Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 10
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

Paragraph 94, Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (Paragraph 19, des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen (Paragraph 20, Absatz 2, des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:
      Durchschnittliche Sekundärmarktrendite

der Bundesanleihen

-------------------------------------- abzüglich 0,75

2

Dieser Zinssatz ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen kann den derart ermittelten Zinssatz kundmachen.
  1. Litera b
    Bei Zinserträgen aus Sichteinlagen ist nur dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Zinssatz 1% nicht übersteigt.
  1. Ziffer 4
    Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.
  2. Ziffer 5
    Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.
  3. Ziffer 6
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Das Wertpapier und der Kupon sind auf dem Depot einer Bank hinterlegt.
    2. Litera b
      Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. Litera c
      Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera a, oder der Abgabe der Widerrufserklärung.
  4. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3,), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, einer Pensions- oder Unterstützungskasse und sonstigen Hilfskasse oder einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehen.
  5. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, vorliegen.
  6. Ziffer 9
    Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen ausgegeben werden.
  7. Ziffer 10
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).

Schlagworte

Grundkapital, Versorgungseinrichtung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050401

Alte Dokumentnummer

N3198910524H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P94/NOR12050401

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