Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c und Z 186.

Text

6. TEIL

KAPITALERTRAGSTEUER

Abzugspflicht

Paragraph 93,
  1. Absatz einsBei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte.
  2. Absatz 2Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,), wenn sich die auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und bei Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), wenn eine inländische depotführende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder eine inländische auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
  3. Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, vorliegen.
  4. Absatz 4Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon ausgehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Weist der Steuerpflichtige die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass die Anschaffung zum 1. Jänner 2011 erfolgt ist. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) nachweisen, dass die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 erfolgt ist.

    Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, bewirkt der Steuerabzug gemäß Paragraph 93, keine Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

  5. Absatz 5Bei Wegzug des Schuldners der Kapitalertragsteuer oder Verlegung der auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P93/NOR40124314

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