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Einkommensteuergesetz 1988 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. § 124b Z 84 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und
Abs. 3 Z 5
ab 1.7.2005
§ 124b Z 116 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

6. TEIL

STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

  1. Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      2. Litera b
        Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
      3. Litera c
        Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      4. Litera d
        Zuwendungen jeder Art von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
      5. Litera e
        Ausländische Kapitalerträge im Sinne der Litera a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 4,) ausbezahlt werden.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
      2. Litera b
        Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
  2. Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
    1. Ziffer eins
      Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,
    2. Ziffer 2
      Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,
    3. Ziffer 3
      Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
    4. Ziffer 4
      Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge
      • Strichaufzählung
        aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,,
      • Strichaufzählung
        aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins,, 2, 3 und 6,
      • Strichaufzählung
        aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 5,, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
      • Strichaufzählung
        um gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt und
      • Strichaufzählung
        aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen,
      • Strichaufzählung
        aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
      bestehen,
    5. Ziffer 5
      Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Ziffer 4, angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, Investmentfondsgesetzes 1993 und Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
    6. Ziffer 6
      Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und
    7. Ziffer 7
      Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländischen Kapitalanlagefonds hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalanlagefonds
      • Strichaufzählung
        aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß Paragraph 40, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,
      • Strichaufzählung
        aus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993,
      • Strichaufzählung
        aus gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    bestehen.
    Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.
  3. Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Absatz 2 und 3 gewährt.
    2. Ziffer 2
      Unterschiedsbeträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
      Kapitalertragsteuerbeträge.
    3. Ziffer 4
      Als Kapitalertrag gelten entsprechend Absatz 2, oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
  4. Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
  5. Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, vorliegen.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr.
532/1993

Schlagworte

Bank

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P93/NOR40061909

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