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Einkommensteuergesetz 1988 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 3 - 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

6. TEIL

STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

  1. Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      2. Litera b
        Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
      3. Litera c
        Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      4. Litera d
        Zuwendungen jeder Art von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
      2. Litera b
        Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
  2. Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
    1. Ziffer eins
      Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,
    2. Ziffer 2
      Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,
    3. Ziffer 3
      Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
    4. Ziffer 4
      Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 bestehen, und
    5. Ziffer 5
      Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1963, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1993).
    Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.
  3. Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Absatz 2 und 3 gewährt.
    2. Ziffer 2
      Unterschiedsbeträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
      Kapitalertragsteuerbeträge.
  4. Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
  5. Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. I Z 69, BGBl. Nr. 818/1993

Schlagworte

Wandelschuldverschreibung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052829

Alte Dokumentnummer

N3199331978J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P93/NOR12052829

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