Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 45 und Z 47 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

Rückstellungen

Paragraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  1. Ziffer eins
    Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. Ziffer 2
    laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Ziffer 3
    sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. Ziffer 4
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  1. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  2. Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
  4. Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 5: § 124b Z 47 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P9/NOR40013688

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