Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 64, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Rückstellungen

Paragraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  1. Ziffer eins
    Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. Ziffer 2
    laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Ziffer 3
    sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. Ziffer 4
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  1. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  2. Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056927

Alte Dokumentnummer

N3199851533L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P9/NOR12056927

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