(6)Absatz 6Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro versicherter Person zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro versicherter Person zu übermitteln. Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.