(3)Absatz 3Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), obDie Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,
die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
die Anzeigepflichten des AlVG und
die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewOdie Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO
eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) zuzurechnen.