Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4
ab 1. 1. 2003
§ 124b Z 70 idF BGBl. I Nr. 132/2002

Text

Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Paragraph 89, (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (Paragraphen 41 a und 42 Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absatz eins, kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
    • Strichaufzählung
      die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,
    • Strichaufzählung
      die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
    • Strichaufzählung
      die Anzeigepflichten des AlVG und
    • Strichaufzählung
      die Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO
    eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) zuzurechnen.
  3. Absatz 4Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (Paragraph 23, Absatz eins und 41a Absatz 2, ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40043565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P89/NOR40043565

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