Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Verpflichtung der Arbeitnehmer

Paragraph 88, (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (Paragraph 74,), Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

  1. Absatz 2Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049991

Alte Dokumentnummer

N3198811176E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P88/NOR12049991

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