Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 1.1.2006
§ 124b Z 130 idF BGBl. I Nr. 161/2005

Text

Lohnzettel

Paragraph 84, (1)

  1. Ziffer eins
    Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
    2. Litera b
      Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  4. Ziffer 4
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  1. Absatz 2Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  2. Absatz 3Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d,) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.
  3. Absatz 4Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  4. Absatz 5Auf dem Lohnzettel sind
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder (Paragraph 106, Absatz eins,) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
  5. Absatz 6Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Schlagworte

Versorgungseinrichtung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40072113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P84/NOR40072113

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