Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuerschuldner

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,)
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    4. Ziffer 4
      eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
    5. Ziffer 5
      eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40123072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P83/NOR40123072

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