Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Abfuhr der Lohnsteuer

Paragraph 79, (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort „Lohnsteuer'' und den Kalendermonat, für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.

  1. Absatz 2Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (Paragraph 82,), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049982

Alte Dokumentnummer

N3198811167E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P79/NOR12049982

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